Einflussfaktor Unternehmensbewertung bei der Unternehmensnachfolge

Vom 03.07.2023
EEP-Redaktion

Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens innerhalb der Familien ist ein schenkungssteuerlich relevanter Vorgang, der der sorgfältigen Planung bedarf. Unterschiedliche Einflussfaktoren haben eine Auswirkung auf die Frage, ob die Unternehmensnachfolge ohne Steuerbelastung erfolgreich verläuft oder nicht.

Auf der ersten Ebene ist zunächst zu klären, was das übertragende Unternehmen eigentlich wert ist. Das Steuerrecht sieht ein eigenes Bewertungsverfahren vor, das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren, welches die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens auf der Grundlage der drei letzten abgelaufenen Wirtschaftsjahre schätzt. Als Kapitalisierungsfaktor unterstellt das Steuerrecht pauschal einen Faktor in Höhe von 13,75. Im Ergebnis bedeutet das beispielsweise, dass Ergebnisse der Vergangenheit, die auf Grund einer konjunkturellen Hochphase zustande gekommen sind, den Unternehmenswert bestimmen, auch wenn für die Zukunft eine pessimistischere Prognose für den Unternehmenswert zu Grunde gelegt werden müsste.  In diesem Beispiel würde das Unternehmen systematisch überbewertet werden. Alternativ bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit an, den Unternehmenswert über ein gesondertes Unternehmenswertgutachten nach den Vorschriften des IDW S1 zu bestimmen. Im Unterschied zu dem vereinfachten Ertragswertverfahren legt das IDW S1-Gutachten eine Prognose zukünftiger Ergebnisse zu Grunde, so dass hier bei der Unternehmensbewertung die Möglichkeit besteht, die prognostiziert zukünftige Entwicklung abbilden zu können. In der Planung einer Unternehmensnachfolge spielt daher die Frage der Bewertung eine wesentliche Rolle, wobei es sinnvoll sein kann, ein gesondertes Unternehmenswertgutachten erstellen zu lassen.

Auf der zweiten Ebene spielt dann die Frage eine wesentliche Rolle, ob eine sogenannte Verschonung des Unternehmensvermögens („gutes Vermögen“) möglich ist und wenn ja, in welcher Höhe. Im Grundsatz sieht das Schenkungssteuerrecht Verschonungsmöglichkeiten für Unternehmensvermögen in Höhe von 85% (Regelverschonung) oder 100% (Optionsverschonung) vor, hat diese aber an einige Bedienungen geknüpft. Ein wichtiger Aspekt ist in diesem Zusammenhang, dass je Erwerber nur ein Unternehmensvermögen bis zu einem Wert von 26 Mio. EUR vollständig verschont werden kann; sofern der Unternehmenswert darüber liegt, schmilzt die Verschonung sukzessive ab. Allein schon für diese Frage spielt dann auch wieder die Bewertungsmethode eine Rolle, da es im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht ausgeschlossen ist, dass aufgrund des Faktors von 13,75 sehr hohe Unternehmenswerte zustande kommen können. Darüber hinaus spielt dann eine zentrale Rolle, dass das zum Unternehmensvermögen gehörige Verwaltungsvermögen („schlechtes Vermögen“) wiederum nicht verschont wird. Zum Verwaltungsvermögen zählen insbesondere Grundstücke, die fremden Dritten zur Nutzung überlassen werden und Finanzmittel. Die Finanzmittel setzen sich nach Auffassung des Gesetzgebers im Wesentlich aus Forderungen der Lieferungen und Leistungen, sowie aus Kassen- bzw. Bankbeständen zusammen. Einen besonderen Fallstrick sieht das Schenkungssteuergesetz in diesem Zusammenhang vor, wenn das Brutto-Verwaltungsvermögen ohne Abzug von Schulden mehr als 90 % des Unternehmenswertes ausmacht; dann ist eine Verschonung insgesamt nicht möglich. Im Vorfeld einer Unternehmensübertragung ist es daher notwendig, das Verwaltungsvermögen zu optimieren und unter anderem auch diesen sogenannten 90%-Test zu simulieren. Desweiten spielen die Finanzmittel für die Frage, ob die Optionsverschonung in Höhe von 100% möglich ist, eine weitere Rolle, da es hierfür notwendig ist, dass das Netto-Verwaltungsvermögen nach Abzug von Schulden, nicht mehr als 20% des Unternehmenswerts ausmachen darf. Auch dieser 20&%-Test ist im Vorfeld sorgfältig zu planen und zu simulieren.

Während auf der einen Seite ein hoher Unternehmenswert für eine finale Schenkungssteuerbelastung negativ ist, kann ein hoher Unternehmenswert bei der Ermittlung des 90 %-Tests bzw. des 20 %-Tests, von Vorteil sein, da dies die Möglichkeit eröffnet, überhaupt erst in die Verschonung zu kommen. Ziel muss es daher sein, den optimalen Unternehmenswert im Vorfeld zu bestimmen und zu ermitteln. Die Unternehmensnachfolge bedarf mithin einer sorgfältigen Planung und Vorbereitung, um den unterschiedlichsten Einflussfaktoren der Unternehmensnachfolge begegnen zu können.

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