Neue Preisangabenverordnung zum 28.05.2022: Änderungen und neue Händler-Pflichten

Vom 30.05.2022
EEP-Redaktion

Händler, die Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte gegenüber Verbrauchern erbringen (B2C), sind verpflichtet, die Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten. Das gilt sowohl im Ladengeschäft als auch für den Onlinehandel.

Zum 28. Mai 2022 ist eine neue Preisangabenverordnung in Kraft getreten, mit der die „Omnibus“ Richtlinie (2019/2161/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Stärkung von Verbraucherrechten und Preistransparenz umgesetzt wurde.

Das sind die wichtigsten Neuregelungen:

1. Angabe des Grundpreises

Eine der wesentlichen Änderungen der neuen PAngV sind verschärfte Regelungen zur Angabe des Grundpreises (Preis pro Mengeneinheit, z.B. Kilogramm, Liter oder Quadratmeter). Die Ausweisung des Grundpreises soll dem Käufer den Preisvergleich erleichtern.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 PAngV alte Fassung mussten Händler den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeben. Nun schreibt § 4 Absatz 1 PAngV vor, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben ist.

Deshalb ist besonders im Online-Bereich darauf zu achten, dass der Grundpreis auf den ersten Blick sichtbar ist. Die Weiterleitung per Link auf eine neue Seite soll dieser Anforderung ebenso wenig genügen wie das sogenannte Mouseover, bei dem der Käufer erst mit der Maus über den Preis fahren muss, um den Grundpreis angezeigt zu bekommen.

2. Neue Bezugsgröße beim Grundpreis

Bisher durften Händler bei Waren, deren Gewicht 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, den Grundpreis noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben. Das erleichterte den Händlern die Preisauszeichnung insbesondere überall dort, wo die Ware genau 100 Gramm bzw. 100 Milliliter wog. Weil der Gesamtpreis dem Grundpreis entsprach, konnte auf die gesonderte Angabe des Grundpreises verzichtet werden.

Das ist nun nicht mehr möglich. Seit dem 28.05.2022 muss der Grundpreis zwingend überall gleich mit der Bezugsgröße 1 Kilogramm bzw. 1 Liter angegeben werden (vgl. § 5 Absatz 1 PAngV).

Eine Ausnahme davon wird gemäß § 5 Absatz 2 ff. PAngV u.a. bei loser Ware im Sinne von § 2 Nr. 5 PAngV gemacht. Diese können weiterhin mit der Einheit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter ausgewiesen werden.

Für den Handel bedeutet das, dass Grundpreise gegebenenfalls dort (neu) ausgezeichnet werden müssen, wo sie entweder bislang wegen übereinstimmenden Gesamtpreises überhaupt nicht ausgewiesen wurden oder wo sie noch mit einer anderen Bezugsgröße angegeben sind.

3. Gesonderte Angabe von Pfandbeträgen

(Flaschen-)Pfandbeträge gehören gesondert ausgewiesen. Was für den Handel in Deutschland längst Gewohnheit geworden ist, findet nun auch seine gesetzliche Verankerung im § 7 PAngV.

Demzufolge dürfen Händler „rückerstattbare Sicherungen“ (Pfand) nicht mit in den Gesamtpreis einbeziehen, sondern müssen diese getrennt neben dem Gesamtpreis angeben. Der Pfandbetrag darf auch bei der Berechnung des Grundpreises nicht berücksichtigt werden.

4. Der Knackpunkt der Novellierung: Preisermäßigung, Rabatte und das Bußgeld

Mit § 11 PAngV ist eine völlig neue Informationspflicht für Händler in das Gesetz aufgenommen worden. Danach müssen Händler, die unter Bezugnahme auf den alten Preis mit Preisermäßigungen werben, bei der Werbung zusätzlich den niedrigsten Preis des Händlers (nicht: am Markt) der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angeben.

Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass auf vorherige Preise Bezug genommen wird, die es nie gab. Genauso möchte man kurzzeitige Preisanhebungen im Vorfeld vor einer Ermäßigung unterbinden.

Die neue Informationspflicht gilt neben den klassischen „Statt- oder Streichpreisen“ auch dann, wenn mit messbaren (z.B. „20 % Rabatt“) oder nicht messbaren (z.B. „Sonderangebot“) Preisermäßigungen geworben wird.

Ausnahmen sollen nach § 11 Abs. 4 PAngV insbesondere bei individuellen Rabatten des Händlers an Einzelkunden (z.B. individuell ausgehandelter Rabatt oder Geburtstagsrabatt) und bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren bzw. Waren mit kurzer Haltbarkeit gelten.

Bei einer schrittweisen Preissenkung ist es dagegen ausreichend, wenn bloß der jeweils vorherige Preis mitgeteilt wird und nicht der ursprüngliche.

Wirbt der Händler hingegen allein mit dem ermäßigten Preis ohne Bezugnahme auf den vorherigen Preis, soll § 11 PAngV nicht anwendbar sein.

Die neuen Regelungen der PAngV haben es in sich: Eine Verletzung der Preisauszeichnungspflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR bestraft werden. Daneben sind auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen denkbar.

Fazit

Die neue Preisangabenverordnung enthält zwar keine riesigen materiellen Neuerungen, birgt aber dennoch die Gefahr von Abmahnungen und hohen Bußgeldern im Einzelfall. Unternehmen sollten die neuen Regelungen deswegen so schnell wie möglich umsetzen.

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