Spezial zur Reform des Personengesellschaftsrechts (Teil 1) – Neue Regeln für die GbR

Vom 30.11.2021
EEP-Redaktion

Weite Teile des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes werden erst am 01.01.2024 in Kraft treten. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen, insbesondere im Recht der Gesellschaften bürgerlichen Rechts lohnt sich bereits jetzt ein Blick auf die zukünftige Gesetzeslage, auch um bereits vorher Maßnahmen zu treffen.


Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nahezu zu jedem Zweck gegründet werden.

Sehr verbreitet sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts zum Beispiel im Bereich der Vermögensverwaltung. Aufgrund der vielseitigen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es zum Beispiel auch Ehegatten, die ihr „Familienheim“ nicht unmittelbar selbst, sondern durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten erwerben. Im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können auch schenkungsteuerliche Erwägungen für einen Erwerb des „Familienheims“ durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sprechen, damit trotz der ungleichen Finanzierungsbeiträge und der niedrigen Freibeträge keine Schenkungsteuer entstehen. Für den gemeinsamen Immobilienerwerb zwischen Dritten kann der Erwerb über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts interessant sein, um die Immobilie zu vermieten beziehungsweise zu verpachten und anders als bei einer Kapitalgesellschaft die Möglichkeit zu haben, dass die Immobilie nach dem Ablauf von zumindest 10 Jahren ertragsteuerfrei zu veräußern.

Viele der gesetzlichen Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.01.1900 unverändert geblieben. Erst im Jahr 2001 hat der Bundesgerichtshof trotz fehlender ausdrücklicher Regelungen entschieden, dass eine im Rechtsverkehr auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst ein Rechtssubjekt ist, also zum Beispiel selbst Eigentum erwerben kann. Die Rechtsfähigkeit nach außen hin auftretenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts führte aber zu zahlreichen Problemen in der Praxis, da die Existenz der Gesellschaft, der Personen der Gesellschafter sowie die Vertretungsberechtigung der Gesellschafter nicht aus einem Register ersichtlich gewesen sind. Der Gesetzgeber hat auf die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Bereich des Grundstücksrechtes mit neuen Vorschriften reagiert (§ 899a BGB etc.), die aber für den Rechtsverkehr auch keine vollständige Rechtssicherheit gebracht haben.

Da für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts bisher kein Register existiert, bietet die Rechtsform bisher im Vergleich zu den Handelsgesellschaften insbesondere im Immobilienbereich ein erhebliches Maß an Anonymität, da das Grundbuch selbst nur bei einem berechtigten Interesse eingesehen werden darf.

Änderungen bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Auszüge)

Durch die Gesetzesreform können ab dem 01.01.2024 Gesellschaften bürgerlichen Rechts in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Eine vollzogene Eintragung in das Gesellschaftsregister kann dann aber, außer im Fall einer Beendigung der Gesellschaft oder im Falle einer Umwandlung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

In vielen Fällen wird die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister aber verpflichtend sein. Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab dem 01.01.2024 Rechte an Grundstücken (zum Beispiel Eigentum) erwerben will, muss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Soweit Rechte an Grundstücken ausschließlich vor dem 01.01.2024 erworben wurden, wird eine Eintragungspflicht grundsätzlich nicht bestehen, es sei denn, es finden Verfügungen über die Rechte an dem Grundstück (zum Beispiel eine Veräußerung) statt. Auch Wechsel im Gesellschafterbestand können trotz eines vor dem 01.01.2024 erworbenen Rechts an einem Grundstück zu einer Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister führen. Aus diesem Grund könnte zum Beispiel überlegt werden, Gesellschafterwechsel noch bis zum 31.12.2023 zu vollziehen.

Eintragungspflichten in das Gesellschaftsregister wird es außerdem geben, wenn Gesellschaften bürgerlichen Rechts Gesellschafter einer GmbH sind und zum Beispiel über ihre Geschäftsanteile an der GmbH verfügen.

Die vorstehend auszugsweise aufgeführten Gesetzesänderungen werden die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Rechtsverkehr insbesondere auch Bereich der Immobilien einfacher und sicherer machen. Auch für die Gesellschafter kann die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts attraktiver werden, da insbesondere Nachweisprobleme durch eine Eintragung in das Gesellschaftsregister vermieden werden können.

Die Eintragungen in das Gesellschaftsregister und die laufende Aktualisierung des Gesellschaftsregisters werden zu Aufwand führen. Bei grundbesitzenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts kann es durch das Gesellschaftsregister aber auch zu Entlastungen kommen, da zum Beispiel bei Wechseln im Gesellschafterbestand das Grundbuch nicht mehr geändert werden muss, sondern nur das Gesellschaftsregister. Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister wird aber dazu führen, dass auch eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft zum Transparenzregister erfolgen muss.

Aufgrund der gesetzlichen Neuerungen sollte jedenfalls rechtzeitig geprüft werden, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die passende Rechtsform ist. Bei bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts stellen sich außerdem die Fragen nach der Eintragung in das Gesellschaftsregister und der Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die neuen Gesetzesregelungen.

Änderungen bei den Personenhandelsgesellschaften (Auszüge)

Auch in den Bereichen der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft wird es einige Änderungen geben. Teilweise ergeben sich die Änderungen mittelbar aus den Gesetzesänderungen bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts, da das Handelsgesetzbuch auf diese Vorschriften verweist.

Im Bereich der Personenhandelsgesellschaften selbst werden insbesondere Vorschriften hinsichtlich der Mängel von Gesellschaftsbeschlüssen eingeführt. Hinsichtlich der Mängel bei Gesellschafterbeschlüssen wird das Recht insoweit den Regelungen bei den Kapitalgesellschaften angenähert. Mängel bei Gesellschafterbeschlüssen sind zukünftig durch gegen die Gesellschaft gerichtete Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen geltend zu machen.

Bei der Einheits-GmbH & Co. KG, also einer Kommanditgesellschaft, die selbst Gesellschafter ihrer Komplementär-GmbH ist, werden zukünftig die Kommanditisten die Kommanditgesellschaft aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH vertreten.

Auch die Gesellschaftsverträge der Personenhandelsgesellschaften sollten rechtzeitig hinsichtlich der zukünftigen Gesetzeslage auf ihren Anpassungsbedarf hin überprüft werden.

Im Übrigen werden die Personenhandelsgesellschaften auch für die freien Berufe geöffnet gesellschaftsrechtlich geöffnet. Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften stehen also, soweit die berufsrechtlichen Vorgaben entsprechend geöffnet werden, auch den freien Berufen offen.

Bildquelle: Liana Monica Bordei/iStock