Corona-Tests in Unternehmen nunmehr verpflichtend!

Vom 14.04.2021
EEP-Redaktion

Eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat nunmehr Arbeitgeber darauf verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal in der Kalenderwoche einen Test anzubieten, der zum Nachweis einer Infektion mit dem Corona-Virus dient. Zudem müssen Beschäftigte, die auf der Arbeit häufigen Kontakt mit anderen, wechselnden Personen haben, jede Woche zwei Testangebote erhalten.

Eine Testpflicht für Arbeitnehmer ist indes in der Verordnung nicht enthalten. Die Unternehmen können ihre Verpflichtung durch die Zurverfügungstellung von Selbsttests, die die Mitarbeiter ohne Hilfe von Fachpersonal anwenden können, erfüllen. Denkbar ist natürlich auch, dass mit professioneller Hilfe, z. B. von Ärzten regelmäßig, im Betrieb getestet wird. Die Durchführung aufwändiger laborgestützter und sehr teurer PCR-Tests ist nicht gefordert.

Hingegen ist es nicht ausreichend, die Mitarbeiter auf öffentliche Testangebote, die in den Kommunen zur Verfügung stehen, zu verweisen.

Die Kosten der Tests, die derzeit zwischen € 3 und € 7 für Selbsttests und ca. € 20 für von professionell geschultem Personal durchgeführten Tests liegen, trägt der Arbeitgeber. Im Geltungszeitraum der Verordnung bis zunächst Ende Juni 2021 rechnet das Arbeitsministerium mit Kosten von € 130,00 je Arbeitnehmer. Offenbar ist man bei dieser Kalkulation ausschließlich von den günstigeren Selbsttests ausgegangen. Je nach Pandemielage könnte die Verordnung auch verlängert werden.

Die Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, die Testergebnisse dem Arbeitgeber zu übermitteln. Dem Arbeitgeber ist aber anzuraten, die Ausgabe an die einzelnen Mitarbeiter jeweils zu dokumentieren. Das Gleiche gilt zu Beschaffungsvereinbarungen mit Dienstleistern.

Um dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit im Fall von Lieferengpässen vorzubeugen, reicht nach Aussage unseres Arbeitsministers Heil ein Bestellbeleg als Nachweis aus. Derartige Belege und Vereinbarungen müssen zu Kontrollzwecken vier (!) Wochen lang aufbewahrt werden. Eine längere Aufbewahrung ist indes dringend anzuraten.

Unklar ist was gilt, wenn dem Arbeitgeber die Beschaffung wegen finanzieller Engpässe unmöglich ist und ob die Angebotspflicht auch noch gegenüber Beschäftigtem mit vollständigem Impfschutz besteht.

Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu € 30.000,00 sanktioniert werden.

Immerhin haben schon vor Erlass dieser Verordnung nach entsprechenden Appellen der Wirtschaftsverbände mehr als 2/3 der Unternehmen ihren Beschäftigten Tests für das 2. Quartal 2021 angeboten, so auch EEP. Ob es daher angesichts der bereits vorhandenen Testangebote gerade in größeren Unternehmen und angesichts zu befürchtender Lieferengpässe einer bußgeldbewehrten Verpflichtung mit zusätzlichen bürokratischen Auflagen bedurft hätte, mag man bezweifeln.

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