„Kurzarbeit Null“ reduziert den Urlaubsanspruch

Vom 17.03.2021
EEP-Redaktion

Aus gegebenem Anlass möchten wir auf ein aktuelles und äußerst praxisrelevantes Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.3.2021 – 6 Sa 824/20 – hinweisen.

Das LAG Düsseldorf hat Urlaubsansprüche – zu Lasten der Mitarbeiter – während Kurzarbeit Null verneint. Erholungsurlaub habe den Zweck, sich zu erholen. Dies setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Weil während der Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht bestehe, entstünden in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche. Da während der Kurzarbeit Null die Leistungspflichten aufgehoben sind, seien Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig gekürzt wird. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel zu kürzen. Dies stehe auch im Einklang mit EU-Recht. Kurzarbeit Null sei auch nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Wir gehen davon aus, dass das BAG – so es dazu kommen sollte – in der Revisionsinstanz die Ansicht des LAG Düsseldorf bestätigen wird. Denn in ähnlichen Fallgestaltungen, in denen keinerlei Arbeitsleistung erbracht wird und die gegenseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind, wie z.B. bei unbezahltem Sonderurlaub (vgl. BAG v. 19.03.2019 – 9 AZR 315/17) und bei der Freistellungsphase in der Altersteilzeit im Blockmodell (vgl. BAG v.  24.09.2019 – 9 AZR 481/18) hat das BAG Urlaubsansprüche ebenfalls verneint.

Bis zu einer – unwahrscheinlichen – gegenteiligen Entscheidung des BAG sollten Arbeitgeber das Urteil des LAG Düsseldorf bei Urlaubsanträgen ihrer Mitarbeiter berücksichtigen, um nicht überobligatorischen Urlaub zu gewähren.

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