Mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG hat der Gesetzgeber die im Privatvermögen erzielten Wertsteigerungen von Grundvermögen über einen „Spekulationszeitraum“ von 10 Jahren der Besteuerung unterworfen. Da für die Berechnung der 10-Jahresfrist, die der Anschaffung und Veräußerung zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfte maßgeblich sind, sollte vor Unterzeichnung derartiger Verträge eine Beratung durch Ihren steuerlichen Berater erfolgen.

Bei dem privaten Veräußerungsgeschäft wurden Ausnahmetatbestände eingebaut, die nach der Denkweise des Gesetzgebers bspw. Arbeitnehmern bei einer beruflichen Veränderung, dem damit verbundenen Umzug und der Veräußerung der Immobilie, keine Besteuerung auferlegen soll, um die Liquidität für den Erwerb einer neuen Immobilie und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erhalten. Hierbei finden zwei wesentliche Ausnahmetatbestände Anwendung. Einerseits gilt die Besteuerung innerhalb des 10-Jahreszeitraumes nicht, wenn seit dem Erwerb ausschließlich einer eigenen Nutzung der Immobilie stattgefunden hat oder andererseits im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine Selbstnutzung vorlag.

In der jüngeren Zeit urteilte der Bundesfinanzhof in unterschiedlichsten Fallkonstellationen zu dem Erfordernis der eigenen Nutzung. So wurde die eigene Nutzung bei Überlassung an ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes bejaht, die Überlassung an ein Kind, welches die Kindsvoraussetzung nach dem Einkommensteuergesetz nicht mehr erfüllt, jedoch verneint. Weiterhin wurde für die tageweise (und im Umfang marginale) Vermietung einzelner Zimmer eine Besteuerung bejaht, da hier keine ausschließliche Eigennutzung gegeben war. Durch das Plattform-Steuertransparenzgesetz werden Anbieter wie airbnb bei Überschreiten bestimmter Grenzen verpflichtet, die Anbieter/Vermieter der Finanzverwaltung mitzuteilen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass auf das Eigennutzungserfordernis zukünftig ein größerer Fokus seitens der Finanzverwaltung gelegt werden wird. Auch bei der Überlassung an die geschiedene Ehefrau und die unterhaltsberechtigten Kinder in Verbindung mit der Veräußerung im Rahmen der Scheidungsfolgevereinbarung verneint der Bundesfinanzhof die Eigennutzung des veräußernden Ehegatten.

Es wird deutlich, dass die jüngere Rechtsprechung in Bezug auf das private Veräußerungsgeschäft und die Befreiungsvorschriften sehr detailreich entscheidet. Vor der Veräußerung der Immobilie oder der Unterzeichnung einer Scheidungsfolgevereinbarung ist es ratsam, sich der Expertise ihrer steuerlichen Berater im Hause EEP zu bedienen.

EEP-Kontakt: hendrik.klamma@eep.info