Angesichts der aktuellen Baukrise aufgrund steigender Zinsen und der Notwendigkeit, die Klimaziele zu erreichen, hat der Gesetzgeber steuerliche Anreize geschaffen, um den Erwerb von Wohngrundstücken und Sanierungsmaßnahmen zu fördern.

Nach dem Immobilienboom der vergangenen Jahre und angesichts der aktuellen Krise in der Baubranche aufgrund steigender Zinsen und der Notwendigkeit, Klimaziele zu erreichen, hat der Gesetzgeber steuerliche Anreize geschaffen, um den Erwerb von Wohngrundstücken und Sanierungsmaßnahmen zu fördern. Eine neue Regelung betrifft den Abschreibungssatz für Gebäude. Ab dem 01.01.2023 gilt ein Satz von 3 Prozent anstelle der bisherigen 2 Prozent für den Gebäudeteil.

In der Vergangenheit war es möglich, dem Finanzamt eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen und somit einen höheren Abschreibungssatz als zwei Prozent anzuwenden. Zunächst sollte diese Möglichkeit abgeschafft werden, jedoch wurde dies glücklicherweise nicht umgesetzt. Somit kann der Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer weiterhin als Gestaltungsmittel genutzt werden. Allerdings hat das Bundesministerium der Finanzen zu Beginn des Jahres eine Einschränkung und Erschwerung dieses Nachweises in einem Schreiben veröffentlicht. Es ist jedoch möglich, dass diese Einschränkung nicht dem Gesetz entspricht und es in zukünftigen Fällen Erfolgsaussichten gegen diese Einschränkung geben kann.

Erfreulicherweise kann die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten nach einer Pause im Jahr 2022 nun für Fertigstellungen in den Jahren 2023 bis 2026 wieder in Anspruch genommen werden. Es gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen: Das Gebäude muss den Anforderungen eines Energieeffizienzhauses 40 entsprechen und die Baukosten dürfen 4.800 € pro Quadratmeter nicht überschreiten. Angesichts der stark gestiegenen Baukosten kann dies eine Herausforderung darstellen.

Eine steuerliche Begünstigung für Sanierungsmaßnahmen an Altbauten besteht bereits, ist jedoch vielen noch nicht ausreichend bekannt. Wer ein selbstbewohntes Gebäude hat, das älter als 10 Jahre ist, kann für bestimmte energetische Maßnahmen über einen Zeitraum von drei Jahren 20 Prozent der gesamten Kosten (einschließlich Materialkosten, nicht nur Lohnleistungen) von der Einkommensteuer abziehen. Hierfür ist eine Bescheinigung vom ausführenden Handwerksunternehmen erforderlich. Der Höchstbetrag beträgt 40.000 €.

Wenn Sie energetische Maßnahmen an Ihrer Immobilie durchgeführt haben oder planen, diese durchzuführen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Als Handwerksunternehmen beraten wir Sie gerne zu den auszustellenden Bescheinigungen an Ihre Kunden und sensibilisieren Sie zu diesem Thema.

EEP-Kontakt: torben.voss@eep.info